Offiziellen Homepage des SC Victoria Braunschweig e. V.



Die  Geschäftsstelle des SC Victoria e. V. erreichen Sie immer Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 17:00 bis 19:00 Uhr unter folgender Anschrift:


Kremsweg 2 

38120 Braunschweig

Telefon: 0531-844870

E-Mail: Geschaeftstelle@SCVictoria-Braunschweig.com



Ihre Ansprechpartnerinnen in der Geschäftsstelle sind:

                               Petra Gunkel                        Conny Burgdorf







Vereinsbeträge




 Beitragssätze

 

 monatlich

 jährlich

 

Erwachsene

( auch Kinder der Rollsportabteilung) 

 12,-- Euro

 132,-- Euro

 

Kinder (bis 18 Jahre)

excl. der Rollsportabteilung 

 7,-- Euro

 77,-- Euro

 

Familien (incl. Kinder bis 18 Jahre)

 

 24,-- Euro

 264,-- Euro

 

Passivmitglieder

 

 5,-- Euro

 55,-- Euro

 

Ermäßigter Beitrag

(Studenten, Auszubildende und Schüler ab 18 Jahre)

 

 8,-- Euro

 88,-- Euro

 

Mutter-Kind

 12,-- Euro

 132,-- Euro




Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens 1 Jahr und kann dann zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden, eine
vierteljährliche Kündigungsfrist ist Vorschrift.
( Eintragung beim Amtsgericht Braunschweig, Vereinsregister Nr. 2710 am 26.05.1980 )


Die Anmeldeformulare erhalten Sie direkt bei unserer Geschäftsstelle oder auf unserem Sportplatz.                                                                               

                                                                       



Satzung des Vereins

 

  

                                                                         

S A T Z U N G

Sport – Club Victoria Braunschweig e. V

Kremsweg 2

38120 Braunschweig

Telefon: 05 31/84 48 70



§ 1Name und Sitz

Der Verein führt den Namen SC Victoria und hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen und führt im Namen den Zusatz „ eingetragener Verein " (e.V.) Die Vereinsfarben sind „ Gelb - Schwarz ".Der Sportverein wurde als SC Eichendorf am 25.8.1957 gegründet.Er wurde umbenannt in SC Victoria am 19.10.1963.


§ 2 Zweck des Vereins

(a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(b) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er widmet sich auf der Grundlage des Amateurgedankensden Sport zu betreiben und bietet folgende Sportarten an:


1. Fußball

2. Volleyball

3. Tischtennis

4. Turnen

5. Gymnastik

6. Leichtathletik

7. Rollsport

8. Tennis


Die Betreuung der Jugend ist dabei ein besonderes Anliegen. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände der unter § 2 aufgeführten Sportarten. Es regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.


§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.


§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer Sportart betreiben. Jede Abteilung wählt intern eine Abteilungsleitung, die in ihrer Zusammensetzung ein funktionierendes Organ zum Vorstand bildet.

Die Abteilungen sind in ihren Handlungen innerhalb der von ihnen betriebenen Sportart völlig selbständig. Sie haben sich dabei an die Beschlüsse der beschlussfassenden Organe im Verein zu halten. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.


§ 6 Mitglieder

Der Verein führt ordentliche und außerordentliche Mitglieder beiderlei Geschlechts.

Ordentliche Mitglieder sind:

a) aktive Mitglieder (ab 16. Lebensjahr)

b) passive Mitglieder (ab 16. Lebensjahr)

c) Ehrenmitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind:

a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

b) fördernde Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Satzungen und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrages befreit. Fördernde Mitglieder zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung. Die Recht und Pflichten der ordentlichen Mitglieder erwachsen ihnen aus diesen Zahlungen nicht.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für nicht Volljährige ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes, nach Stellungnahme der Spartenleiter, denen der Antragsteller angehören will, erworben. Sie wird erst rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den ersten Monatsbeitrag geleistet hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsfreiheit erteilt ist. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.


§ 8 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptver - sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.


§ 9 Erlöschung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr. Eine Abmeldung ist nur möglich zum 31.12. eines jeden Jahres, mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist,

b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Erstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 10 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes durch den Ehrenrat (§ 9b) kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die im § 12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,

b) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreibens nebst Begründung zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Gerichtsbarkeit des zuständigenFachverbandes zulässig, das endgültig entscheidet. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste durch den Vorstand (§ 9c) kann nur im nachstehend bezeichneten Fall erfolgen:

c) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Diese Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.


§ 11 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

(a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitglieder-Versammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur ordentliche Mitglieder (§ 6) berechtigt;

(b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

(c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;

(d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.


§ 12 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsens, der angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportarten ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;

d) die im Verein betriebenen Sportarten in keinem anderen Sportverein auszuüben. Über Ausnahmen beschließt der Vorstand nach Anhörung der betroffenen Spartenleitungen;

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat

bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheit ausgeschlossen.


§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ehrenrat

d) die Kassenprüfer

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.


§ 14 Mitgliederversammlung

Alljährlich im 1. Quartal findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Mitglieder sind durch den Vorstand einen Monat vorher durch Anschlag am Schwarzen Brett sowie zusätzlich durch Anzeige in mindestens einer Tageszeitung einzuladen. Die vorläufige Tagesordnung ist bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Vereinsvorstand

schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen und Abteilungsversammlungen sind vom Vorstand bzw. von den Abteilungsleitern einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Einladungen zu dieser Versammlung sind mindestens 10 Tage vorher in geeigneter Form den Mitgliedern bekannt zu geben.

Anträge sind 3 Tage vorher beim betreffenden Vorstand schriftlich einzureichen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. der Abteilungsleiter. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können diese in der Jahreshauptversammlung auch einen Versammlungsleiter wählen. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 22 und 23.


§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihre besonderen Aufgaben sind:

(a) Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand und des Kassenprüfungsberichtes

(b) die Entlastung des Vorstandes

(c) die Wahl des Vorstandes (für die Dauer von 2 Jahren) mit Ausnahme der Abteilungsleiter

(d) die Wahl des Ehrenrates

(e) die Wahl der beiden Kassenprüfer

(f) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

(g) Beschlüsse über Satzungsänderungen


§ 16 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

(a) Feststellen der Stimmberechtigten

(b) Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

(c) Beschlussfassung über die Entlastung

(d) Neuwahlen

(e) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

(f) besondere Anträge


§ 17 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) dem Sportwart

f) dem Jugendleiter

g) dem Frauenwart

h) den Abteilungsleitern der im Verein betriebenen Sportarten

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende ist allein, der 2. Vorsitzende ist zusammen mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer vertretungsberechtigt.


§ 18 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder

1. )Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der

Mitglieder untereinander und zumVerein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung

des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2.) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

3.) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen

Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.

4.) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die sichere Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

5.) Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen.

6.) Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigungder Jugendlichen auszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.

7.) Der Frauenwart hat innerhalb des Vorstandes die Belange Damen- undDamenjugendabteilung wahrzunehmen.


§ 19 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie einem Ersatzmitglied. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 20 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 10. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung

d) Ausschluss aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 10 genannten Berufung.


§ 21 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich zweimal im Jahr Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und der Jahreshauptversammlung hierüber zu berichten haben. Wiederwahl ist nur für SCHLUSSBESTIMMUNGEN.


§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett bzw. durch persönliche Benachrichtigung der Organmitglieder durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 14 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 14 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufender Seitenzahl versehenen Buch zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über das Abstimmungsergebnis, gestellte Anträge und Anzahl der Erschienenen enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.


§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


§ 24 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ausschließlich an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 25 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer

zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmenvor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Als Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände der unter § 2 aufgeführten Sportarten ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen erzielte

Ergebnisse werden ebenfalls dem Verband gemeldet. Der Hauptvorstand und die Abteilungsvorstände machen besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und deren Ergebnisse sowie Feierlichkeiten durch Aushänge bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Hauptvorstand/Abteilungsvorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in

Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus den sportlichen Veranstaltungen. Nur Vorstandsmitglieder erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Hauptvorstand/Abteilungsvorstand gegen die schriftliche Versicherung,

dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von

Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.


Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Hauptvorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden

Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene

Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


§ 26 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.




Diese Vereinssatzung ist am 21. März 2003 von der Jahreshauptversammlung bestätigt worden.